Ab dem 01.
Juli 2024 zahlen Besucher der Stadt, die in Kölns Beherbergungsbetrieben übernachten, eine Übernachtungssteuer, unabhängig davon, ob die Übernachtung für geschäftliche Zwecke absolut notwendig ist oder nicht.
Anders als in der Vergangenheit ist es nicht mehr erforderlich, beim Check-in Informationen über den Grund der Reise auf einem Formular anzugeben.
Der Steuersatz bleibt unverändert bei 5 % des Unterkunftspreises.
Die folgenden Personen sind von der Steuer befreit:
Personen, die von einer vorübergehenden Unterbringung in einem Beherbergungsbetrieb abhängig sind, weil sie beispielsweise aufgrund von Feuer- oder Wasserschäden ihr Zuhause verloren haben.
Flüchtlinge, denen Unterkünfte in Beherbergungsbetrieben zugewiesen wurden.
Von der Schulleitung genehmigte Schulausflüge.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Behandlung übernachten, und auf Anfrage ihre erforderlichen Begleitpersonen.
Auch die Besteuerungsdauer ändert sich.
Ab dem 01.
Juli 2024 wird die Übernachtungssteuer für maximal sechs Monate erhoben, wenn es sich um eine ununterbrochene Unterkunft handelt, z. B. im selben Hotel.
Für Mietverträge, die über diesen Zeitraum hinausgehen, wird weiterhin die Zweitwohnungsteuer erhoben.
Es wird keine Doppelbesteuerung geben.
Falls Sie mit Kindern anreisen, wenden Sie sich bitte nach der Buchung telefonisch oder per E-Mail an die Unterkunft.
Bei einer Buchung ab 5 Zimmern gelten gegebenenfalls abweichende Hotelrichtlinien und zusätzliche Aufpreise.
Bitte beachten Sie, dass eine Reinigungsgebühr in Höhe von 35 EUR pro Tag berechnet wird, wenn Sie mit Ihrem Haustier anreisen.
Beim Check-in sind ein Lichtbildausweis und eine Kreditkarte vorzulegen.
Sonderwünsche unterliegen der Verfügbarkeit und können Aufpreise nach sich ziehen.